LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2015
1 Sa 733/15
Normen:
§ 613a Abs. 6 BGB; § 242, §§ 164 ff BGB;
Fundstellen:
AUR 2016, 80
BB 2016, 1140
DStR 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1223/15

Anforderungen an die Unterrichtung über einen BetriebsübergangRechtsfolgen unvollständiger UnterrichtungVerwirkung des Rechts zum Widerspruch gem. § 613a Abs. 6 BGBWirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang und vor Ausübung eines wirksam erklärten rückwirkenden Widerspruchs des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 733/15

DRsp Nr. 2015/21360

Anforderungen an die Unterrichtung über einen Betriebsübergang Rechtsfolgen unvollständiger Unterrichtung Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gem. § 613a Abs. 6 BGB Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang und vor Ausübung eines wirksam erklärten rückwirkenden Widerspruchs des Arbeitnehmers

1. Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang, die dem Arbeitnehmer fälschlicherweise den Eindruck einer längerfristig gesicherten Beschäftigungsmöglichkeit beim Betriebserwerber vermittelt, ist unvollständig und setzt die nach § 613a Abs. 6 BGB vorgesehene einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Lauf. Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang daher auch noch nach Ablauf der Frist wirksam widersprechen.2. Das Recht des Arbeitnehmers zum Widerspruch kann verwirken. Das erforderliche Umstandsmoment ist regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat. Auch ein mit einer Kündigungsschutzklage angekündigter allgemeiner Feststellungsantrag gerichtet auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber ist nicht geeignet, das Umstandsmoment zu erfüllen.