LSG Bayern - Urteil vom 29.09.2015
L 5 KR 412/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 80/12

Anforderungen an die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der RentnerVerfassungsmäßigkeit der Zugangsvoraussetzungen

LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 412/13

DRsp Nr. 2015/21188

Anforderungen an die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Verfassungsmäßigkeit der Zugangsvoraussetzungen

1. Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung sind ua. Rentner, wenn die zweite Hälfte der Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu mindestens 9/10 mit Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt ist. 2. Nur die Mitgliedschaft in der gesetzlichen, nicht aber in der privaten Krankenversicherung kann zur Erfüllung der 9/10 Belegung herangezogen werden. 3. Dass eine dem jetzigen § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsprechende Vorschrift zu der Zeit, in der die Klägerin wegen ihrer Kinder nicht berufstätig war, gefehlt hat, wäre allenfalls ein verfassungsrechtliches Problem, wenn damals eine freiwillige Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V nicht möglich gewesen wäre.

Die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind nicht verfassungswidrig.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand