OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2016
17 U 27/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 119/15

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesVerwirkung des Widerrufsrechts aufgrund langjähriger Durchführung und vorzeitiger Beendigung des Vertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 17 U 27/16

DRsp Nr. 2018/15794

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund langjähriger Durchführung und vorzeitiger Beendigung des Vertrages

1. Eine beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages verwendete Widerrufsbelehrung, wonach die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, ist nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, da der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen wird, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristlaufs abhängt. 2. Das Widerrufsrecht ist nicht allein deshalb verwirkt, weil der Verbraucher den Vertrag jahrelang durchgeführt und auf eigenen Wunsch vorzeitig beendet hat.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2016 - 2-21 O 119/15 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 33.700,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 sowie weitere 1.474,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 zu zahlen.