I.
Die Antragsteller haben Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7) - IHG - erhoben. Sie haben beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug dieses Gesetzes vorläufig auszusetzen, insbesondere sie von der Zahlung weiterer Aufbringungsbeträge zu befreien, dem bei der Industriekreditbank gebildeten "Sondervermögen Investitionshilfe" die Weitergabe von Investitionshilfemitteln zu untersagen und der Bundesregierung aufzuerlegen, dieses Verbot zu überwachen.
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