Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1GG
»Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit bei Gerichtsvorlagen nach Art. 100 Abs. 1GG (hier: § 26 cEStG 1957).«1. Nach Art. 100 Abs. 1GG kann ein Gericht einen Normenkontrollantrag nur stellen, wenn es für seine Entscheidung auf die Vorschrift ankommt, die nach seiner Ansicht verfassungswidrig ist.2. a) Steht § 26cEStG 1957 mit dem Grundgesetz in Einklang, so sind die Eheleute nach § 26aEStG 1957 getrennt zu veranlagen, sofern sie nicht ihre (uneingeschränkte) Zusammenveranlagung beantragen.b) Ist dagegen § 26cEStG 1957 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so gilt dasselbe, weil die Vorschrift mit der Feststellung ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG) nicht mehr anwendbar ist.