BFH - Beschluss vom 31.08.2010
III B 80/10
Normen:
EStG § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2056
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2286/09

Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt als amtlicher Behörde als Grundlage einer Entscheidung der Familienkasse; Bestimmung des Merkmals der Haushaltsaufnahme i.S.d. § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) durch den tatsächlichen Umstand

BFH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen III B 80/10

DRsp Nr. 2010/17389

Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt als amtlicher Behörde als Grundlage einer Entscheidung der Familienkasse; Bestimmung des Merkmals der Haushaltsaufnahme i.S.d. § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) durch den tatsächlichen Umstand

NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Entscheidung, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, in erster Linie dadurch bestimmt wird, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt; formale Gesichtspunkte wie die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung im Melderegister können allenfalls unterstützend herangezogen werden.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog zunächst für ihren 1991 geborenen Sohn (S) Kindergeld. Im Dezember 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2008 auf und forderte an die Klägerin bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 616 EUR zurück, da S seit Juli 2008 in den Haushalt seiner Großmutter aufgenommen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.