OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.04.2024
12 W 27/23
Normen:
AktG § 327a; AktG § 327b;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AktE 2/13 (2)

Barabfindung wegen der Übertragung von Anteilen auf die Hauptaktionärin; Bestimmung der angemessenen Abfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre; Börsenwert der Aktie als Untergrenze der angemessenen Barabfindung; Verzinsung des Börsenwerts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 12 W 27/23

DRsp Nr. 2024/5741

Barabfindung wegen der Übertragung von Anteilen auf die Hauptaktionärin; Bestimmung der angemessenen Abfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre; Börsenwert der Aktie als Untergrenze der angemessenen Barabfindung; Verzinsung des Börsenwerts

1. Zur Bestimmung der angemessenen Abfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre. 2. Der Börsenwert der Aktie ist Untergrenze der angemessenen Barabfindung. Dieser ist nach dem Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der beabsichtigten Strukturmaßnahme zu bestimmen. Der Referenzzeitraum ist nicht vorzuverlegen im Hinblick auf die Bekanntmachung von zeitlich früheren Maßnahmen - hier Anteilserwerb durch die Hauptaktionärin -, die den späteren Squeeze-Out vorbereitet haben. 3. Zu der Voraussetzung eines "längeren Zeitraums" für eine Hochrechnung des Börsenkurses auf den Tag der Hauptversammlung, an welchem die Strukturmaßnahme beschlossen wird. 4. Eine Verzinsung des Börsenwerts bis zum Bewertungsstichtag hat nicht zu erfolgen.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 14, 40-42, 5-8, 9, 28 und 29, 53 und 54, 57 und 58, 63, 64 und 65 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 08.05.2023, Az. 24 AktE 2/13 (2), werden zurückgewiesen.