BGH - Beschluss vom 22.05.2023
AnwZ (Brfg) 2/23
Normen:
BRAO § 161 Abs. 1 S. 1; BRAO a.F. § 53 Abs. 10 S. 4-5;
Fundstellen:
DStR 2023, 2462
NJW 2023, 2579
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I 1/19

Angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO a.F.; Bedeutsamkeit des Zeitaufwands, der beruflichen Erfahrung und Stellung sowie der Schwierigkeit und Dauer der Vertretung

BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/23

DRsp Nr. 2023/8659

Angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO a.F.; Bedeutsamkeit des Zeitaufwands, der beruflichen Erfahrung und Stellung sowie der Schwierigkeit und Dauer der Vertretung

1. Für die Festsetzung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO a.F. sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. Anhaltspunkt für die Bemessung einer monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird.2. Maßgeblich ist eine auf den Zeitpunkt der Bestellung des Vertreters abstellende "ex ante" - Sicht.3. Für die Festsetzung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO a.F.sind auch die Kosten der vom Vertreter eingerichteten und unterhaltenen Kanzlei zu berücksichtigen, nicht jedoch Entschädigungen Dritter.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs - AGH I 1/19 - teilweise aufgehoben.