BVerwG - Urteil vom 27.08.2020
4 C 1.19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1-2; 9. BImSchV § 7 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 207
BauR 2021, 670
DVBl 2021, 584
DÖV 2021, 357
NVwZ 2021, 335
ZfBR 2021, 271
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 293/17 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11903/17

Ankommen auf den Zeitpunkt des Zugangs der gemeindlichen Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde für die Rechtzeitigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 4 C 1.19

DRsp Nr. 2021/1717

Ankommen auf den Zeitpunkt des Zugangs der gemeindlichen Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde für die Rechtzeitigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich

1. Für die Rechtzeitigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der gemeindlichen Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde an.2. Die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hindert die Gemeinde nicht, sich im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung auf Umstände zu berufen, die erst nach Eintritt der Fiktion und vor Erteilung der Genehmigung entstanden sind und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffen. Sie erstreckt sich zudem nicht auf die Rüge, das Vorhaben sei ohne die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles genehmigt worden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1-2; 9. BImSchV § 7 Abs. 1 S. 3;