Anlage KAP: Wer trotz Abgeltungsteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären sollte

In vielen Fällen gleicht das Ausfüllen der Anlage KAP einem Blindflug durch die Steuerformulare. Die Steuerbescheinigungen der Banken werden schon korrekt sein. Fehlt die Anlage KAP, gilt die Steuer mit dem Zinsabschlag als abgegolten. Oftmals können einbehaltene Steuerbeträge aber erstattet oder angerechnet werden, und zwar über die Steuererklärung. Praktische Tipps dazu bündelt der folgende Beitrag.

Abgabe der Anlage KAP trotz Abgeltungsteuer?

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und Sie müssen die Anlage KAP nicht ausfüllen.

Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP allerdings erforderlich, wenn

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z.B. private Darlehen/ausländische Kapitalerträge),
  • beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag unterschreitende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde (bei Veräußerung von Kapitalanlagen und unbekannten Anschaffungskosten),
  • keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl Ihre Mandanten kirchensteuerpflichtig sind,
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird,
  • die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt (z.B. Darlehen an nahestehende Personen),