Anlage: (zu § 23 Abs. 1) JVEG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154

Anlage: (zu § 23 Abs. 1) JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Anlage: (zu § 23 Abs. 1)

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Anlage 3

(zu § 23 Abs. 1)

Nr. Tätigkeit Höhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt..
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss 100,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle 35,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,
102 - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 24,00 €
103 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert 42,00 €
104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat 75,00 €
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
105 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 40,00 €
106 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 70,00 €
107 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 125,00 €
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
108 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 490,00 €
109 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 855,00 €
110 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 1 525,00 €
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
111 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 65,00 €
112 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 110,00 €
113 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 200,00 €
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz 18,00 €
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen 35,00 €
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202 Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: die Pauschale 201 beträgt 40,00 €
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt 30,00 €
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
301 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt 35,00 €
302 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft 10,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse 90,00 €
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
304 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt 110,00 €
305 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft 70,00 €
306 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) 30,00 €
307 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt 35,00 €
308 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um 4,00 €
309 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um 5,00 €
310 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort 60,00 €
311 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt 70,00 €
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
312 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt 190,00 €
313 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt 490,00 €
314 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt 930,00 €
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
315 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt 230,00 €
316 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt 590,00 €
317 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt 1 120,00 €
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen.
318 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge 110,00 €
319 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge 130,00 €
320 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss 100,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
321 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 35,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321:
322 - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert 8,00 €
323 - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert 14,00 €
324 - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat 25,00 €
325 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 €
Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) 90,00 €
401 Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt 110,00 €
402 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle 35,00 €