FG Hamburg - Urteil vom 17.05.2023
4 K 24/21
Normen:
ProdSG § 2 Nr. 15;

Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware zum zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr (hier: Freigabe einer als Pheromone bezeichneten Ware)

FG Hamburg, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 4 K 24/21

DRsp Nr. 2023/14406

Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware zum zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr (hier: Freigabe einer als Pheromone bezeichneten Ware)

Normenkette:

ProdSG § 2 Nr. 15;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Freigabe einer von ihm als Pheromone bezeichneten Ware.

Am 14. Februar 2020 übergab die Deutsche Post AG dem Beklagten ein für den Kläger bestimmtes Paket aus den USA, teilte die Einlagerung beim Zollamt A mit und meldete gleichzeitig die enthaltenen Waren am 17. Februar 2020 im Auftrag des Klägers zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an.

Das Zollamt nahm die Zollanmeldung an, beschaute die Sendung und stellte angesichts des Warenaufdrucks 30 Fläschchen zu je 5 ml "XX, toiletry for men" fest. Das Zollamt setzte die Überlassung aus, um die Einfuhrfähigkeit durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde prüfen zu lassen. Der für Kosmetik zuständige Landkreis A, Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz (Landkreis) antwortete am 17. Februar 2020, dass die Ware augenscheinlich nicht verkehrsfähig sei, aber weitere Prüfungen erforderlich seien. In der Folge teilte der Kläger dem Landkreis per E-Mail mit, die Ware solle zum privaten Eigenverbrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden.