FG Hessen - Urteil vom 26.06.2023
3 K 1249/16
Normen:
EStG § 19; EStG § 18;

Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht bei der erklärten selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler

FG Hessen, Urteil vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 3 K 1249/16

DRsp Nr. 2024/4522

Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht bei der erklärten selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide für 2010, 2011 und 2012 vom 18.03.2015 die Einspruchsentscheidung vom 10.06.2016 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 18;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger hinsichtlich einer erklärten selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler mit einer Gewinnerzielungsabsicht handelte. Sofern eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen sollte, streiten die Beteiligten weiter um die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen für erklärte Fremdleistungen, die vom Sohn der Kläger gegenüber dem Kläger erbracht worden sein sollen, sowie um den Abzug geltend gemachter Fahrtkosten.

1. 2. 3.