BVerfG - Beschluss vom 25.08.2020
1 BvR 2309/19
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung; Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren und Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2309/19

DRsp Nr. 2020/13890

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung; Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren und Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

1.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 20.000 Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Nachdem die Beschwerdeführerin angesichts des Erlasses einer neuen sitzungspolizeilichen Medienverfügung und des Abschlusses des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht die Erledigung erklärt hat, ist nur noch nach Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Auslagenerstattung zu entscheiden.

Da die Verfassungsbeschwerde hier offenkundig erfolgreich gewesen wäre und die Kammer die angegriffene sitzungspolizeiliche Medienverfügung aus diesem Grund mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt hat, entspricht eine Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Billigkeit (vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG, § 34a Rn. 12).