Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2019 aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7, 13, 18, 20, 25, 28 und 29 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, davon in den Fällen II. 7 und 13 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,
b)im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie
c)soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 516.490 Euro übersteigt.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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