BGH - Beschluss vom 06.08.2020
1 StR 198/20
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 374
NStZ 2021, 295
StV 2021, 709
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 950 Js 8347/14 2 KLs 60/16

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Verkürzte Steuer als erlangtes Etwas beim Delikt der Steuerhinterziehung i.R.v. Schwarzkäufen

BGH, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 1 StR 198/20

DRsp Nr. 2020/15042

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Verkürzte Steuer als "erlangtes Etwas" beim Delikt der Steuerhinterziehung i.R.v. Schwarzkäufen

Taterfolg der Steuerhinterziehung ist das Verkürzen von Steuern oder im Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder einen anderen. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Bei Steueranmeldungen wie der Umsatzsteuervoranmeldung tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung dann ein, wenn sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2019 aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7, 13, 18, 20, 25, 28 und 29 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, davon in den Fällen II. 7 und 13 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie

c)

soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 516.490 Euro übersteigt.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c;