Die Anträge auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gegenstandswertfestsetzung werden verworfen.
1. Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen §
2. Die Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung waren zu verwerfen. Sie sind unzulässig.
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