BVerfG - Beschluss vom 12.12.2020
2 BvR 1968/20
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1968/20

DRsp Nr. 2021/657

Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

1. Der als solcher auszulegende Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.