BVerfG - Beschluss vom 04.08.2015
1 BvR 2223/14
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; AO § 287;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 64/14
AG Mainz, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 M 403/14

Anordnung einer Hausdurchsuchung wegen streitiger Steuerrückstände; Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle; Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2223/14

DRsp Nr. 2015/17709

Anordnung einer Hausdurchsuchung wegen streitiger Steuerrückstände; Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle; Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2014 - 3 T 64/14 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

2.

Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; AO § 287;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine durch das Amtsgericht auf der Grundlage von § 287 der Abgabenordnung (AO) angeordnete Hausdurchsuchung. Das nachträgliche Ersuchen der Beschwerdeführer um gerichtliche Überprüfung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.

I.