Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2014 -
Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine durch das Amtsgericht auf der Grundlage von § 287 der Abgabenordnung (AO) angeordnete Hausdurchsuchung. Das nachträgliche Ersuchen der Beschwerdeführer um gerichtliche Überprüfung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.
I.
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