OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.10.2023
2 ME 79/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; NSchG § 59 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1; WeSchVO § 1a; WeSchVO § 3 Abs. 4; WeSchVO § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WeSchVO § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 91/23

Anordnungsanspruch; Auffangstreitwert halber; Ausgleichsfach; Ganzjahresnote; Informationspflicht; Klassenkonferenz; pädagogischer Bewertungsspielraum; Prognoseentscheidung fachlich-pädagogische; Streitwert: Versetzung; Versetzung; Vokabeltest; Zeugnisnote; Nichtversetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 2 ME 79/23

DRsp Nr. 2023/13163

Anordnungsanspruch; Auffangstreitwert halber; Ausgleichsfach; Ganzjahresnote; Informationspflicht; Klassenkonferenz; pädagogischer Bewertungsspielraum; Prognoseentscheidung fachlich-pädagogische; Streitwert: Versetzung; Versetzung; Vokabeltest; Zeugnisnote; Nichtversetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang

1. Für die Ganzjahresnote am Ende des Schuljahres wird nicht nur eine Note für das zweite Schulhalbjahr gebildet und diese mit der Note aus dem ersten Schulhalbjahr im Verhältnis 1: 1 zu einer Ganzjahresnote verrechnet. Vielmehr wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WeSchVO am Ende des Schuljahres eine Ganzjahresnote vergeben, in die die Leistungen aus dem gesamten Schuljahr einfließen.2. Die Zeugnisnote wird nicht allein arithmetisch ermittelt, vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 10 m.w.N.).3. Einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen Ausreißer darstellen, sind weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 9 f.).