OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2024
17 U 90/22
Normen:
BGB § 812; BGB § 313; BGB § 134; BGB § 139; EU-Blocking-VO Art. 5;
Fundstellen:
CCZ 2024, 118
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 406/18

Anpruch der Tochtegesellschaft eines im Iran ansässigen Unternehmens gegen eine Waffenherstellerin auf Rückzahlung überzahlter Beträge aus Warenlieferung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen der Nichterfüllung von Verträgen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Anwendung der EU-Blocking-VO zwischen dem Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen sowie deren Wahrscheinlichkeit und den Zielen der Verordnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2024 - Aktenzeichen 17 U 90/22

DRsp Nr. 2024/3411

Anpruch der Tochtegesellschaft eines im Iran ansässigen Unternehmens gegen eine Waffenherstellerin auf Rückzahlung überzahlter Beträge aus Warenlieferung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen der Nichterfüllung von Verträgen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Anwendung der EU-Blocking-VO zwischen dem Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen sowie deren Wahrscheinlichkeit und den Zielen der Verordnung

1. Bei einer Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN) Listung kann dahinstehen, ob die Berechtigung einer Zahlungsverweigerung auf der Zahlungsvereinbarung, § 275 BGB, § 313 BGB oder § 242 BGB beruht. Denn zur Vermeidung unbilliger Wertungswidersprüche ist dem Gläubiger in einem Fall, in dem sich der Schuldner auf vorübergehende Unmöglichkeit oder einen vorübergehenden grob unverhältnismäßigen Aufwand der Leistungserbrignung beruft, ein Rücktrittsrecht entsprechend § 323 Abs. 1 BGB einzuräumen. Denn eine SDN-gelistete Person kann auch wieder von der Liste gestrichen werden, und die Dauer der SDN-Listung ist ungewiss. Dies gilt jedenfall, wenn abzusehen ist, dass es sich bei der Listung nicht lediglich um eine kurze Zeitspanne handeln wird.