BFH - Urteil vom 27.10.2011
I R 26/11
Normen:
DBA-Spanien Art. 5 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 4; ) Doppelbuchst. ee) DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1 Buchst. b; EStG 1997 § 13;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 286/06

Anrechnung einer spanischen Steuer auf die deutsche Steuer bei Einkünften aus einem in Spanien gelegenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen I R 26/11

DRsp Nr. 2012/6122

Anrechnung einer spanischen Steuer auf die deutsche Steuer bei Einkünften aus einem in Spanien gelegenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb

1. Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.2. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA-Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebstätte begründen.

Normenkette:

DBA-Spanien Art. 5 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 4; ) Doppelbuchst. ee) DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1 Buchst. b; EStG 1997 § 13;

Gründe

I.

Streitig ist, ob aus Spanien stammende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Dezember 1966 --DBA-Spanien-- (BGBl II 1968, 10, BStBl I 1968, 297) in Deutschland besteuert werden dürfen.