BFH - Urteil vom 09.12.2020
III R 31/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 70 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 3a, Abs. 7; VO Nr. 883/2004 Art. 68, Art. 81; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 3; VO Nr. 574/72 Art. 10;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 771
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1723/17

Anrechnung im EU-Ausland nicht in Anspruch genommener Familienleistungen auf das in Deutschland bezogene Kindergeld bei der Familienkasse nicht bekanntem Aufenthalt im EU-AuslandWirkung des in Deutschland gestellten Antrags auf Familienleistungen auch im vorrangig zuständigen MitgliedsstaatEintritt der Festsetzungsverjährung bei teilweiser Aufhebung des ursprünglichen Feststellungsbescheides der Familienkasse

BFH, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen III R 31/18

DRsp Nr. 2021/6583

Anrechnung im EU-Ausland nicht in Anspruch genommener Familienleistungen auf das in Deutschland bezogene Kindergeld bei der Familienkasse nicht bekanntem Aufenthalt im EU-Ausland Wirkung des in Deutschland gestellten Antrags auf Familienleistungen auch im vorrangig zuständigen Mitgliedsstaat Eintritt der Festsetzungsverjährung bei teilweiser Aufhebung des ursprünglichen Feststellungsbescheides der Familienkasse

1. NV: Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat. 2. NV: Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, wonach der im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausländischen Träger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.