FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2020
3 K 2073/20
Normen:
AO § 218 Abs. 2;

Anrechnung von Abzugsteuer auf die Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse eines ehemaligen Grenzgängers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 3 K 2073/20

DRsp Nr. 2021/1257

Anrechnung von Abzugsteuer auf die Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse eines ehemaligen Grenzgängers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer, die auf die Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse eines ehemaligen Grenzgängers erhoben wurde.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1940 geborene Kläger bezog als ehemaliger Grenzgänger und Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt /Schweiz im Veranlagungszeitraum 2016 u.a. eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt (im Folgenden: Pensionskasse) in Höhe von 65.498 CHF (59.931 €). Die Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Institutionen (vgl. § 1 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse A in den Fassungen vom 28. Juni 2007, 1. Januar 2012 und 4. Juni 2014; Systematische Gesetzessammlung-- SG -- 166.100 www.gesetzessammlung.bs.ch).