BFH - Beschluss vom 30.08.2010
VIII B 66/10
Normen:
AO § 233a; AO § 236 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2602/07

Anrechnung von Erstattungszinsen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 66/10

DRsp Nr. 2011/15190

Anrechnung von Erstattungszinsen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AO § 233a; AO § 236 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist zwar zulässig; hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil seine Bevollmächtigte krankheitsbedingt ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil liegen nicht vor.

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO deshalb zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Anrechnung von Erstattungszinsen nach § 236 Abs. 4, § 233a Abs. 1, 2, 3 und 5 der Abgabenordnung (AO) lassen die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 233a AO nicht erkennen.

a)