BVerwG - Beschluss vom 12.06.2023
6 B 37.22
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c); WaffG § 45 Abs. 2 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 17.561
VGH Bayern, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 B 20.1363

Ansatz des Auffangstreitwerts für den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten; Vornahme einer Erhöhung um 750 Euro für jede weitere Waffe nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 6 B 37.22

DRsp Nr. 2023/8901

Ansatz des Auffangstreitwerts für den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten; Vornahme einer Erhöhung um 750 € für jede weitere Waffe nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Erhöhung um 750 € vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Berufungsverfahren - insoweit in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2022 - auf 6 500 € festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c); WaffG § 45 Abs. 2 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I