FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2020
3 K 1277/20
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; EStG § 23 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 475

Ansatz fiktiver Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 K 1277/20

DRsp Nr. 2021/2020

Ansatz fiktiver Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

Nach der gesetzlichen Regelung, wonach gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG als fiktive Anschaffungskosten in den Fällen der Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen durch Entnahme der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzte Wert zugrunde zu legen ist, soll eine unterbliebene Besteuerung der während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven nunmehr im Rahmen des § 23 EStG nachgeholt werden

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; EStG § 23 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG).