Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2019 - 8 K 892/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Anschluss an die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Jahr 2009 (Streitjahr) Sondervergütungen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger zu 1. und zu 2.) für Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen vor der Umwandlung anzusetzen sind.
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