BFH - Urteil vom 28.08.2008
VI R 52/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen - 11 K 1844/05 - 26.3.2007 (EFG 2007, 1327),

Anscheinsbeweis für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen VI R 52/07

DRsp Nr. 2008/23608

Anscheinsbeweis für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

»1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann. 2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufzuklären (Anschluss an Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887, und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: