FG Münster - Urteil vom 17.05.2023
9 K 935/21 K
Normen:
UmwStG (2006) § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 und S. 3;

Ansetzen des Betriebsvermögens des vom Steuerpflichtigen eingebrachten Einzelunternehmens mit dem Buchwert

FG Münster, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 935/21 K

DRsp Nr. 2023/10749

Ansetzen des Betriebsvermögens des vom Steuerpflichtigen eingebrachten Einzelunternehmens mit dem Buchwert

Tenor

Der Bescheid für 2016 über Körperschaftsteuer vom 26.7.2019 wird dahingehend geändert, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände der Beigeladenen als dem aufnehmenden Unternehmen von den Buchwerten zum 31.12.2015 ausgegangen wird.

Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG (2006) § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 und S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene das Betriebsvermögen des vom Kläger eingebrachten Einzelunternehmens mit dem Buchwert ansetzen darf.

Der Kläger erzielte als ... (Berufsbezeichnung) (C Inh. A B e.K.) bis 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2009).