FG München - Beschluss vom 11.09.2023
7 K 403/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Ansetzen des Betriebsvermögens einer aufgelösten GmbH in ihre Bilanzen i.R.e. Klage gegen die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Körperschaftsteuer

FG München, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 7 K 403/20

DRsp Nr. 2023/13970

Ansetzen des Betriebsvermögens einer aufgelösten GmbH in ihre Bilanzen i.R.e. Klage gegen die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Körperschaftsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine zwischenzeitlich aufgelöste GmbH, über deren Vermögen durch Be- schluss des Amtsgerichts München vom ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, wurde im Jahr 1982 gegründete und war auf dem Gebiet der technischen Unternehmensberatung mit einem Stammkapital von zuletzt 500.000 € tätig. Gesellschafter waren B zu 90 % und J zu 10 %. J ist zum Geschäftsführer bestellt worden.