BAG - Urteil vom 17.10.2023
9 AZR 38/23
Normen:
AWbG NRW § 1 Abs. 1; AWbG NRW § 9; FeiertLohnzG § 1 Abs. 1 S. 1; EFZG § 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3739/21
LAG Köln, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 72/22

Anspruch arbeitnehmerähnlicher Personen auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung; Einkommensschutz des freien, aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters

BAG, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 38/23

DRsp Nr. 2024/2060

Anspruch arbeitnehmerähnlicher Personen auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung; Einkommensschutz des freien, aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 1 AWbG NRW haben arbeitnehmerähnliche Personen Anspruch darauf, dass ihr Auftraggeber sie zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt. Seit dem Inkrafttreten des EFZG am 1. Juni 1994 richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht länger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnzG, sondern nach § 2 EFZG (Rn. 17). 2. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die als freier Mitarbeiter unter die Bestimmungen des TVaäP fällt, erhält einen anteiligen Ausgleich, wenn die von der Rundfunkanstalt geschuldete Gesamtvergütung im letzten Beschäftigungsjahr die Gesamtvergütung im davor liegenden Jahr um einen bestimmten Anteil unterschreitet (Abschnitt 5.4 iVm. Abschnitt 5.2 TVaäP). Die Tarifvorschrift dient dem Einkommensschutz des freien, aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters, der als solcher keinen Anspruch darauf hat, dass die Rundfunkanstalt ihm ein bestimmtes Kontingent an Aufträgen zuweist (Rn. 28).