BFH - Urteil vom 16.09.2010
V R 52/09
Normen:
AO § 110 Abs. 3; AO § 118; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2; AO § 155; AO § 355 Abs. 1 S. 1; EG Art. 10;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2447/07

Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich des Umsatzes einer Spielhalle mit Glücksspielautomaten einschließlich Gewinnmöglichkeit; Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Falle des Vorliegens eines besonders schweren Fehlers wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage; Dauer einer Einspruchsfrist gegen eine Steueranmeldung nach nationalem Recht und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht; Bestimmung des Beginns einer Einspruchsfrist im Falle einer fehlerhaften Umsetzung einer EG-Richtlinie mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder im Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Adressaten von einer einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichsthofes (EuGH)

BFH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen V R 52/09

DRsp Nr. 2011/3125

Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich des Umsatzes einer Spielhalle mit Glücksspielautomaten einschließlich Gewinnmöglichkeit; Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Falle des Vorliegens eines besonders schweren Fehlers wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage; Dauer einer Einspruchsfrist gegen eine Steueranmeldung nach nationalem Recht und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht; Bestimmung des Beginns einer Einspruchsfrist im Falle einer fehlerhaften Umsetzung einer EG-Richtlinie mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder im Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Adressaten von einer einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichsthofes (EuGH)

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3; AO § 118; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2; AO § 155; AO § 355 Abs. 1 S. 1; EG Art. 10;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1996 bis 1998) zusteht.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze, den Steuererklärungen der Klägerin folgend, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

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