OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2022
24 U 38/21
Normen:
RVG § 10 Abs. 2 S. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 2; RVG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 400/19

Anspruch auf Anwaltshonorar auf der Basis einer Mandatsvereinbarung nebst einer VergütungsvereinbarungZeithonorar ohne Angabe der jeweils angesetzten StundensätzeAnforderungen an eine VergütungsvereinbarungGeltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 24 U 38/21

DRsp Nr. 2023/1236

Anspruch auf Anwaltshonorar auf der Basis einer Mandatsvereinbarung nebst einer Vergütungsvereinbarung Zeithonorar ohne Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze Anforderungen an eine Vergütungsvereinbarung Geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung

1. Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung - differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits - nicht fällig.2.a) Die vorgenannten Angaben können grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem regelmäßig nicht entgegen.b) Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog ZPO zu tragen.3.a) In einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.