BSG - Urteil vom 20.12.2011
B 4 AS 200/10 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 5268/09
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4503/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Zuwendungen der Eltern als Einkommen; privatrechtlicher Verwendungszweck

BSG, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 200/10 R

DRsp Nr. 2012/7369

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Zuwendungen der Eltern als Einkommen; privatrechtlicher Verwendungszweck

Eine Hilfebedürftige erzielt durch zugeflossene Geldbeträge von Familienangehörigen oder Dritten (hier zum Ausgleich eines überzogenen Kontos) Einkommen, das zu einer Minderung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II und die Rückforderung überzahlter Leistungen.

Die 1985 geborene Klägerin stand seit März 2005 im Bezug von Alg II bei dem Beklagten. Sie übte vom 1.10.2005 bis Juli 2006 eine Nebentätigkeit mit einem Verdienst von 400 Euro aus. Außerdem leitete die Mutter der Klägerin das Kindergeld überwiegend in Höhe von 150 Euro an diese weiter. Ferner erhielt die Klägerin auf ihr Konto Zuwendungen ihres Vaters in unterschiedlicher Höhe. Im November 2006 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Kontoauszügen auf.