FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 10.12.2020
4 K 4055/17
Normen:
AO § 227; AO § 240;

Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 4 K 4055/17

DRsp Nr. 2021/3567

Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1991 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991 vom 06.10.2016 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 14.02.2017 und 28.02.2017 verpflichtet, weitere Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1991 in Höhe von 29.352,90 € sowie zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991 in Höhe von 2.664,00 €, insgesamt 32.016,90 € (29.352,90 € + 2.664,00 €) zu erlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

AO § 227; AO § 240;

Tatbestand