FG Münster - Urteil vom 27.04.2023
1 K 2091/22 AO
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 84;

Anspruch auf Durchführung der Außenprüfung durch einen bestimmten Außenprüfer

FG Münster, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 1 K 2091/22 AO

DRsp Nr. 2023/7206

Anspruch auf Durchführung der Außenprüfung durch einen bestimmten Außenprüfer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 84;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben hat und - falls ja - ob eine bei der Klägerin vorgesehene Außenprüfung durch einen bestimmten Außenprüfer durchgeführt werden darf.

1. Bei der gewerblich tätigen Klägerin wurde für die Jahre 2010 bis 2012 eine Außenprüfung durchgeführt. Der für diese Außenprüfung zuständige Außenprüfer war Herr T (im Folgenden: Außenprüfer).

Aufgrund der Ergebnisse dieser Außenprüfung, die zu Mehrsteuern führte, wurde ein Steuerstrafverfahren gegen die damalige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingeleitet. In diesem Strafverfahren trat der Außenprüfer als Zeuge auf. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 20.09.2018 nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, nachdem die damalige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die ihr gemachte Auflage der Zahlung eines Betrags [...] erfüllt hatte.