BVerwG - Beschluss vom 27.09.2023
10 A 4.23
Normen:
GG Art. 104a Abs. 1; VwVfG § 59 Abs. 1; BGB § 134; des Generalvertrages § 2.6;

Anspruch auf Durchführung von Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen; Vereinbarung über die künftige Abarbeitung der ökologischen Altlastenverpflichtungen in eigener Finanzverantwortung und in eigener Regie ohne Rückkoppelung an den Bund

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 10 A 4.23

DRsp Nr. 2023/14335

Anspruch auf Durchführung von Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen; Vereinbarung über die künftige Abarbeitung der ökologischen Altlastenverpflichtungen in eigener Finanzverantwortung und in eigener Regie ohne Rückkoppelung an den Bund

Tenor

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder einer sonstigen Erledigung in dem Bund-Länder-Streitverfahren BVerfG 2 BvG 1/21 ausgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 104a Abs. 1; VwVfG § 59 Abs. 1; BGB § 134; des Generalvertrages § 2.6;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger von der Beklagten zu 1, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen vom 24. Februar 1999 (im Folgenden: Generalvertrag) beanspruchen kann.