BFH - Urteil vom 03.12.2008
X R 26/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10828/03

Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung von Schuldgeldzahlungen an eine den Status einer ausländischen Schule im Ausland habenden und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Schule

BFH, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen X R 26/08

DRsp Nr. 2009/7918

Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung von Schuldgeldzahlungen an eine den Status einer " ausländischen Schule im Ausland" habenden und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Schule

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und erzielen u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger, die Klägerin französische Staatsangehörige. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, darunter die im Jahre 1993 geborene T. T besuchte seit dem Sommer 1999 die Y-Schule. Eine Unterbringung der Schüler an der Y-Schule war nicht vorgesehen. Die Schule befindet sich auf dem Militärgelände der britischen Streitkräfte. Es handelt sich bei der Schule um eine Einrichtung der "Service Children's Education School", die weltweit u.a. für die Kinder von Angehörigen der britischen Streitkräfte Möglichkeiten der Unterrichtsversorgung bietet. Die Y-Schule wurde jedoch auch von Kindern besucht, deren Eltern --wie die Kläger-- nicht Beschäftigte der britischen Streitkräfte sind.