BFH - Urteil vom 20.12.2011
II R 42/10
Normen:
§ 3 Nr 5 GrEStG 1997; § 5 Abs 2 GrEStG 1997;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1011/2009

Anspruch auf eine weitere Steuerbefreiung i.R.d. Grunderwerbssteuer aufgrund einer Interpolation des § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 2 GrEStG bei Erwerb eines Grundstücks und der daraufstehenden Gebäude

BFH, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen II R 42/10

DRsp Nr. 2012/9377

Anspruch auf eine weitere Steuerbefreiung i.R.d. Grunderwerbssteuer aufgrund einer Interpolation des § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 2 GrEStG bei Erwerb eines Grundstücks und der daraufstehenden Gebäude

1. NV: Erwirbt eine GbR, an der je zur Hälfte geschiedene Ehegatten beteiligt sind, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung der Ehegatten ein Grundstück aus dem Alleineigentum eines Ehegatten, ist dieser Erwerb i.H. von 50 % nach § 5 Abs. 2 GrEStG und i. H. von weiteren 50 % aufgrund einer Interpolation des § 3 Nr. 5 GrEStG und des § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei. 2. NV: Eine begünstigte Vermögensauseinandersetzung liegt vor, wenn Eheleute zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse anlässlich der Scheidung ein Grundstück und Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die während der Ehe jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten standen und für betriebliche Zwecke genutzt wurden, in das Gesamthandseigentum einer von den geschiedenen Eheleuten neu gegründeten GbR einbringen, um den während der Ehe aufgebauten Betrieb auch nach der Scheidung fortzuführen.

Normenkette:

§ 3 Nr 5 GrEStG 1997; § 5 Abs 2 GrEStG 1997;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, an der X und Y jeweils zu 50 % beteiligt sind.