BSG - Urteil vom 18.08.2011
B 10 EG 7/10 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 2 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 109, 42
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 19/09

Anspruch auf Elterngeld; Zulässigkeit einer Verschiebung des Bemessungszeitraums

BSG, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 7/10 R

DRsp Nr. 2011/20867

Anspruch auf Elterngeld; Zulässigkeit einer Verschiebung des Bemessungszeitraums

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2010 teilweise aufgehoben. Unter Abänderung des Bescheids vom 9. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Elterngeld unter Berücksichtigung ihres von September 2007 bis August 2008 erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 2 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes der Klägerin nach dem Bundeseltern geld- und Elternzeitgesetz (BEEG).