BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 1533/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2023, 2343
ZIP 2023, 2639
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2261/19
OLG Dresden, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen U 1829/21

Anspruch auf Ersatz eines über den aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV folgenden Ersatz des Differenzschadens hinausgehenden Finanzierungsschadens

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1533/22

DRsp Nr. 2023/15712

Anspruch auf Ersatz eines über den aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV folgenden Ersatz des Differenzschadens hinausgehenden Finanzierungsschadens

Neben dem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV folgenden und der Höhe nach auf 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens hat der Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller keinen Anspruch auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Finanzierungsschadens.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 - mit der Maßgabe, dass dieses Urteil im Tatbestand dahingehend berichtigt wird, dass der Berufungsantrag zu 2 nur in Höhe von 1.066,99 € nebst Zinsen gestellt wurde - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und zu 2 zu dessen Nachteil erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand