BFH - Urteil vom 31.08.2011
X R 49/09
Normen:
AO § 237;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2457/07 AO 382

Anspruch auf Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO im Falle einer rechtsirrigen Aussetzung eines zu hohen Betrags von der Vollziehung durch das Finanzamt bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

BFH, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen X R 49/09

DRsp Nr. 2012/964

Anspruch auf Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO im Falle einer rechtsirrigen Aussetzung eines zu hohen Betrags von der Vollziehung durch das Finanzamt bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.

Normenkette:

AO § 237;

Gründe

I.

Der Revisionsbeklagte ist Erbe der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägerin (E).

E war Gesellschafterin einer GbR. Während eines Rechtsbehelfsverfahrens betreffend negative Gewinnfeststellungsbescheide der GbR war die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt worden. Infolgedessen wurde die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aufgehoben (künftig: ausgesetzt/Aussetzung). Diese Aussetzung erfolgte allerdings in größerem Umfang als es der Streitgegenstand hinsichtlich der Feststellungsbescheide erfordert hätte. Nach dem Vorbringen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) im Revisionsverfahren beruhte dies darauf, dass bei der Berechnung fälschlich frühere --zwischenzeitlich geänderte-- Bescheide zugrunde gelegt worden waren.