LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2022
L 5 KR 2043/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 1007/22

Anspruch auf Genehmigung einer Bruststraffungsoperation im Wege der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen KrankenversicherungUnzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 2043/22

DRsp Nr. 2023/1917

Anspruch auf Genehmigung einer Bruststraffungsoperation im Wege der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Feststellungsklage auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ist seit dem grundlegenden Kurswechsel bei der Auslegung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V durch das BSG mit Urteil vom 26.05.2020 (B 1 KR 9/18 R) und nachfolgend mit Urteilen vom 18.06.2020 (B 3 KR 14/18 R, B 3 KR 6/19 R und B 3 KR 13/19 R) nicht mehr zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Antrag auf Genehmigung einer Bruststraffungsoperation bei der Beklagten aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Fristen als genehmigt gilt.

Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Januar 2020 wurde bei ihr (auf Kosten der Beklagten) eine Magenbypass-Operation durchgeführt. Nach der Operation nahm die Klägerin ca. 75 kg Körpergewicht ab.