BFH - Beschluss vom 22.12.2011
III R 32/05
Normen:
EStG §§ 62 ff.;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 365/04 1785

Anspruch auf Gewährung von Differenzkindergeld für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland bei einer nichtselbstständigen Beschäftigung in der Schweiz und bei dortigen Erhalts von geringeren Familienleistungen; EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 32/05

DRsp Nr. 2012/5099

Anspruch auf Gewährung von Differenzkindergeld für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland bei einer nichtselbstständigen Beschäftigung in der Schweiz und bei dortigen Erhalts von geringeren Familienleistungen; EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er der Gewährung von (Differenz-)Kindergeld durch einen Wohnmitgliedstaat in den Fällen entgegensteht, in denen ein Kindergeldberechtigter --ebenso wie der andere Elternteil-- in der Schweiz als Grenzgänger einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgeht und dort Familienleistungen für seine im Wohnmitgliedstaat lebenden Kinder bezieht, die geringer sind als das im Wohnmitgliedstaat vorgesehene Kindergeld?

Normenkette:

EStG §§ 62 ff.;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für sein Kind Anspruch auf sog. Differenzkindergeld hat.