LSG Hamburg - Urteil vom 13.12.2022
L 3 R 60/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1176/14

Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungLeistungsvermögen von sechs Stunden zur Verrichtung leichter körperlicher ArbeitenKeine Berücksichtigung eines GdB

LSG Hamburg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen L 3 R 60/20

DRsp Nr. 2023/7112

Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungsvermögen von sechs Stunden zur Verrichtung leichter körperlicher Arbeiten Keine Berücksichtigung eines GdB

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung sind nicht erfüllt, wenn das Leistungsvermögen noch ausreicht, um regelmäßig sechs Stunden und länger leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in geschlossenen Räumen zu ebener Erde zu verrichten – hier im Falle von Gesundheitsstörungen einer Reinigungskraft auf chirurgisch-orthopädischem, psychiatrisch-psychosomatischem sowie internistischem Fachgebiet. 2. Der Grad der Behinderung – GdB – ist nicht geeignet, eine valide Aussage über den Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.