LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2015
L 5 KR 274/11
Normen:
SGB V (i.d.F. v. 14.11.2003) § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 285/05

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen KrankenversicherungÜbernahme der Kosten einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben für einer beatmungspflichtige Schwerstbehinderte vor dem 1.3.2007

LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 274/11

DRsp Nr. 2017/2245

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Übernahme der Kosten einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben für einer beatmungspflichtige Schwerstbehinderte vor dem 1.3.2007

Die Kostenträgerschaft für eine beatmungspflichtige Schwerstbehinderte während der auswärtigen Internatsunterbringung für eine berufliche Bildungsmaßnahme trifft nach § 37 Abs. 2 SGB V in der bis 31.3.2007 gültigen Fassung die Bundesagentur für Arbeit.

1. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen zu erbringen. 2. Aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 37 SGB V sind die entsprechenden Pflegeleistungen der Versicherten "in ihrem Haushalt oder ihrer Familie" zu gewähren.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V (i.d.F. v. 14.11.2003) § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist ein Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern in Höhe von 283.690,00 EUR für kosten einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der 1983 geborenen und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten A. (im Folgenden: Versicherte).