BFH - Urteil vom 26.08.2010
III R 88/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 52 Abs. 40 S. 7; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG a.F. § 52 Abs. 40 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4113/07

Anspruch auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind während der Übergangszeit nach beendetem Magisterstudium und vor Beginn einer Traineeausbildung

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen III R 88/08

DRsp Nr. 2010/19341

Anspruch auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind während der Übergangszeit nach beendetem Magisterstudium und vor Beginn einer Traineeausbildung

NV: Ob es sich bei einer nach abgeschlossenem Studium ausgeübten Tätigkeit als Volontärin, als Trainee oder als bezahlte Praktikantin um eine Berufsausbildung oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt davon ab, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 52 Abs. 40 S. 7; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG a.F. § 52 Abs. 40 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre 1981 geborene Tochter, die im Januar 2007 ihr Hochschulstudium der Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaften mit der Magisterprüfung abschloss. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im Bereich Presse, Public Relations oder Marketing an und hatte bereits während ihres Studiums entsprechende Praktika absolviert.