BSG - Beschluss vom 26.09.2023
B 5 R 21/23 BH
Normen:
SGG § 65a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGB VI § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 109/22
SG München, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 114/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die wirksame AntragstellungKeine formgerechte Übermittlung mit einfacher E-Mail oder nicht unterzeichnetem Computerfax

BSG, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 21/23 BH

DRsp Nr. 2023/16000

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die wirksame Antragstellung Keine formgerechte Übermittlung mit einfacher E-Mail oder nicht unterzeichnetem Computerfax

Dem Erfordernis eines wirksamen Antrags auf Prozesskostenhilfe genügt ein ausschließlich mit einfacher E-Mail bzw. als nicht unterzeichnetes Computerfax ohne Angabe einer Wohnanschrift beim BSG eingereichter Antrag nicht.

Tenor

Der Antrag, dem Kläger für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGB VI § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I