LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2024
L 33 R 893/20
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 116 S. 2; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 286/17

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Fragerechts an einen Sachverständigen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen L 33 R 893/20

DRsp Nr. 2024/2819

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Fragerechts an einen Sachverständigen

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Ausübung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG bzw. § 411 Abs. 4 ZPO als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (hier: Einreichung von Fragenkatalogen mit insgesamt 372 Fragen an den Sachverständigen ohne erkennbares Klärungsbedürfnis, nachdem der Sachverständige bereits eine Stellungnahme zu den anfänglich aufgeworfenen Fragen der Klägerin abgegeben und das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört hatte).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 116 S. 2; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe

I.

Im Streit steht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.