BGH - Beschluss vom 03.01.2020
II ZR 98/19
Normen:
AO § 74 Abs. 2; WpHG § 43;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 398/16
KG, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 60/17

Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG; Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten

BGH, Beschluss vom 03.01.2020 - Aktenzeichen II ZR 98/19

DRsp Nr. 2020/3949

Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG; Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten

1. Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört u.a. eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern. 2. Die Frage, wann eine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Es kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung so wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen kann. Die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, unterliegt dem Tatrichter.

Tenor

1. 2. 3.